Eigenbedarf gilt auch für die Verwandtschaft / Familie des Vermieters

Vermieter muss die Nutzung bei Eigenbedarf rechtzeitig ankündigen, denn Mieter haben ein Widerspruchsrecht.
Häufig gibt es Streit zwischen Mieter und Vermieter, sobald Eigenbedarf angemeldet wird. Der Immobilienverband IVD erklärt , dass Eigenbedarf vorliegt, sobald der Vermieter eine berechtigte Person angibt, die künftig die Räume benötigt. Das kann der Vermieter selbst sein, Verwandte des Vermieters oder auch Angehörige seines Haushalts sein. Der Vermieter muss begründen, warum er die Wohnung braucht und genaue Angaben zur Person machen. Der Vermieter muss außerdem nachvollziehbare Gründe angeben.

Nur der Wunsch die Wohnung selbst zu bewohnen reicht nicht aus. Ein Grund kann sein, dass eine Haushaltsverkleinerung im Alter angestrebt wird oder eines der Kinder des Vermieter einen eigenen Haushalt gründen möchte.


Eine schriftliche Ankündigung des Eigenbedarfs muss ergehen. Die Zustellung der Eigenbedarfskündigung muss beweisbar sein. Da bietet sich die Zustellung durch einen Boten an oder der Versand mit Einwurf-Einschreiben-. Die Kündigungsfrist ist gemäß §573 c BGB von der Wohndauer abhängig und beträgt mindestens drei, maximal neun Monate.


In manchen Bundesländern gibt es bei Eigentumswohnungen eine sogenannte Kündigungssperrfrist diese kann nach dem Erwerb bis zu 10 Jahren betragen. In Berlin beträgt diese Frist in einigen Bezirken sieben Jahre. Eine Sperrfrist gibt es nur bei Eigentumswohnungen, die zuvor Mietwohnungen waren und in Eigentumwohnungen umgewandelt worden sind, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits dort gewohnt hat kann die Sperrfrist in Kraft treten. In diesem Fall kann eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf erst nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen werden. Der Vermieter hat die Pflicht den Mieter auf das bestehende Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Widerspruch muss mindestens zwei Monate vor dem Kündigungstermin erfolgen. Nach § 574 BGB kann vom Mieter nur dann das Widerspruchsrecht angewandt werden, wenn der Auszug für ihn oder seine Familie eine besondere
Härte bedeutet.

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