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IMMOBILIENKAUF IN SPANIEN – WAS SIE WISSEN SOLLTEN!

Unterschiede zu Deutschland

In Deutschland sind Grundstückskaufverträge erst dann wirksam, wenn Sie auch durch einen Notar beurkundet worden sind. Nicht so in Spanien – hier sind sie schon dann gültig, wenn siemündlich geschlossen worden sind. Käufer von spanischen Immobilien sollten sich deshalb ihrer Kaufabsicht sicher sein, bevor sie eine mündliche Zusage geben. Ferner sind mündliche Vertragsabschlüsse kaum nachweisbar.

Unser Rat

Wir empfehlen auch in Spanien immer einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der formlos sein kann, aber durch die Unterschriften von Käufer und Verkäufer besiegelt werden sollte. Auf diese Weise erhält man ein Beweismittel für den Kauf.

Doch aufgepasst:
Bevor der Käufer unterschreibt, sollte er von einem Notar oder Rechtsanwalt in Spanien überprüfen lassen, ob der Verkäufer auch wirklich der Eigentümer ist.

In Spanien ist nämlich anders als in Deutschland keine Eintragung im Eigentumsregister ( Grundbuch ) erforderlich, wenn eine Immobilie auf einen neuen Eigentümer übertragen wird. Folge davon ist oft, dass ein Grundstück durch privatschriftlichen Vertrag und Schlüsselübergabe verkauft worden ist, ohne das die Eintragung im Grundbuch geändert worden ist –und dies vielleicht sogar mehrfach „titulo und modo“

Der Grundstückskaufvertrag wird in Spanien   „ titulo “  genannt. Liegt ein „titulo“ vor, ist zur endgültigen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nur noch die Übergabe der Sache ( „ modo “ ) nötig. Hierzu reicht es schon aus, die Schlüssel vom Wohnobjekt  zu übergeben.

Fazit:

In Spanien kann man sich auf die Eintragung im Grundbuch nicht verlassen.

„ escritura “

Will man sich als neuer Besitzer in das Eigentumsregister eintragen lassen, geht dies nur, wenn das Grundstücksgeschäft notariell beurkundet wurde. Die Beurkundung – in Spanien „ escritura“ genannt, kann auch durch einen deutschen Notar erfolgen, der jedoch über gute Kenntnisse der spanischen Sprache verfügen muss.

TIP: Hat der Käufer sich nach Prüfung der Rechtslage schließlich zum Erwerb eines Grundstücks in Spanien entschlossen, sollte er dem Verkäufer den Kaufpreis erst aushändigen, wenn er das Eigentum nach der „ escritura “ durch die Eintragung im spanischen Grundbuch beweissicher erhalten hat. Aus diesem Grund sollte der Kaufinteressent den Kaufpreis zunächst auf ein Treuhandkonto eines Notars, eines Rechtsanwalts oder auf ein Sperrkonto einer Bank einzahlen.

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